Satzung

SATZUNG DER ELTERNINITIATIVE „DIE WALDMÄUSE“ e.V.

 

Satzungsänderung durch Beschluss vom 30. Mai 2016

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein trägt den Namen Elterninitiative „Die Waldmäuse“ e.V.

 

(2) Er hat seinen Sitz in 46359 Heiden.

 

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Coesfeld eingetragen.

 

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1) Die Elterninitiative „Die Waldmäuse“ e.V. mit Sitz in 46359 Heiden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

(2) Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern.

 

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

(a) die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder nach dem Kinderbildungsgesetz NRW, in welcher die Pflege, Erziehung und Bildung der Kinder ganzjährig in der freien Natur erfolgt.

 

(b) die Beratung der Eltern im Hinblick auf die bei der Durchführung des Konzeptes zu beachtenden Besonderheiten.

 

(c)  die Veröffentlichung von Berichten über die Durchführung der Arbeit und deren Ergebnisse.

 

(d) die Fortentwicklung und Verbreitung der Idee des Waldkindergartens

 

(e) die Kooperation mit Einrichtungen außerhalb des Kindergartens (Schule, Forstamt, Heimatvereine usf.)

 

 

 

(4) Der Betrieb des Waldkindergartens erfolgt auf Grundlage der Kindergartenordnung (Bestandteil des Betreuungsvertrages) sowie der Pädagogischen Konzeption des Waldkindergartens „Die Waldmäuse“ e.V. Heiden und in enger Zusammenarbeit mit dem Elternbeirat und den Eltern der jeweils angemeldeten Kinder.

 

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch nicht gebunden und orientiert sich an humanistischen Werten.

 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (Einzelmitglieder und Familienmitglieder) (§ 2).

 

(2) Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder.

 

(3) Die Erziehungsberechtigten, der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder bilden die aktive, stimmberechtigte Mitgliedschaft, alle anderen Mitglieder sind fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder. Die Erziehungsberechtigten der Kinder einer Waldspielgruppe sind fördernde/passive Mitglieder. Ihre Mitgliedschaft beinhaltet kein Stimmrecht.

 

(4) Soweit es den in § 20 (1) Kinderbildungsgesetz beschriebenen Mehrheitsverhältnissen entspricht, können im Einzelfall durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch fördernde/passive Mitglieder Stimmrecht erhalten, vor allem dann, wenn sie Mitglied des Vorstandes sind.

 

(5) Förderndes/Passives Mitglied ist die/der Erziehungsberechtigte/r eines Kindes, das die Waldspielgruppe besucht.

 

(6) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung und der Kindergartenordnung (Bestandteil des Betreuungsvertrages)

 

(7) Die Aufnahme eines Kindes in den Waldkindergarten setzt voraus, dass der/die Erziehungsberechtigte/n aktives Vereinsmitglied ist.

 

(8) Die Aufnahme eines Kindes in die Waldspielgruppe setzt voraus, dass

 

die/der Erziehungsberechtigte/r passives Mitglied ist. 

 

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

(2) Die Mitgliedschaft von aktiven Mitgliedern endet spätestens ohne Kündigung mit dem 31. Juli des Jahres, in dem das Kind eingeschult wird. Anträge auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.

 

(3) Die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum 31.07. eines jeden Jahres möglich. Die Kündigung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen und bis spätestens zum 30.04. des jeweiligen Jahres dem Verein/Mitglied zugegangen sein.

 

(4) Das Recht, die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.

 

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dieser. Die Ansprüche auf rückständige Beiträge und sonstige Forderungen bleiben unberührt. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder von sonstigen Zuwendungen erfolgt nicht.

 

(6) Mit Beendigung der Familienmitgliedschaft durch ein Mitglied tritt das verbleibende Mitglied in die Rechte und Pflichten eines Einzelmitgliedes ein.

 

 

 

§ 6 Ausschluss

 

(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann erfolgen, wenn:

 

(a) es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat.

 

(b) es durch sein Verhalten den Betrieb des Waldkindergartens und/oder der Spielgruppen in schwerwiegender Weise oder trotz vorausgegangener schriftlicher Abmahnung nachhaltig stört.

 

(c)  es trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monaten im Rückstand bleibt

 

(2) Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung  Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

 

(3) Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zugeben und mit einer Begründung zu versehen. Mit dem Zugang des begründeten Beschlusses ist der Ausschluss wirksam. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses Einspruch beim Vorstand einlegen, der verpflichtet ist, den Einspruch der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Diese kann den Beschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufheben. Macht das Mitglied von seinem Einspruchsrecht keinen Gebrauch, so verzichtet es auf gerichtliche Anfechtung des Beschlusses.

 

 

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

 

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet,

 

(a) die Idee der Wald- und Naturpädagogik und die Belange und Interessen des Vereins nach außen zu vertreten und das Ansehen aller seiner Einrichtungen zu wahren.

 

(b) den Vorstand in der Erfüllung seiner Aufgaben loyal zu unterstützten und dazu beizutragen, dass die ergangenen Beschlüsse durchgeführt werden.

 

(c)  die notwendigen persönlichen Angaben zu machen, insbesondere Anschriftenwechsel sind unverzüglich mitzuteilen.

 

(2) Aktive und passive Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben – den Betrieb des Waldkindergartens und der Waldspielgruppen, ebenso die Durchführung von Veranstaltungen – durch aktive Hilfestellung zu unterstützen.

 

Die Rechte und Pflichten der Eltern, die sich aus der Anmeldung eines Kindes im Waldkindergarten und in den Spielgruppen ergeben, bleiben unberührt.

 

 

 

 

 

§ 8 Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. § 11). Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

Die Mitgliedsbeiträge werden zweimal jährlich vom Kassenwart eingezogen.

 

 

 

§ 9 Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

·      der Vorstand

 

·      die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 10 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus einem/einer 1. und 2. Vorsitzenden, einem/einer KassenführerIn und einer/einem Beigeordneten.

 

Wählbar sind aktive und fördernde Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind.

 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der/die 1. und 2. Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

 

Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, steht jährlich ein Teil der Vorstandsmitglieder zur Neuwahl an. Im Jahr nach der ersten Wahl des gesamten Vorstandes werden die/der 2. Vorsitzende und der/die KassenführerIn neu gewählt. Ihre Amtszeit beträgt damit ausnahmsweise nur ein Jahr. Im darauf folgenden Jahr werden die/der erste Vorsitzende und der/die Beigeordnete neu gewählt. Dieser Modus wird im Folgenden beibehalten.

 

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die 1. Vorsitzende schriftlich, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

(6) An den Sitzungen des Vorstandes nimmt die/der Sprecher/in des Elternrates, ersatzweise ein von ihm benanntes anderes Mitglied des Elternrates stimmberechtigt mit einer Stimme teil.

 

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

(8) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

 

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die 1. Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels/der gesendeten E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse/Emailadresse gerichtet ist.

 

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

 

Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

 

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

 

·      Satzungsänderungen (§ 12)

 

·      Auflösung des Vereins (§ 14)

 

·      Den jährlichen Vereinshaushalt

 

·      Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

 

·      Festsetzung des Beitrags (§ 8)

 

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei einer Familienmitgliedschaft erhält jede/r Erziehungsberechtigte eine Stimme. In Angelegenheiten, die ein Mitglied selbst betreffen, ruht dessen Stimmrecht.

 

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

 

 

 

§ 12 Satzungsänderungen

 

(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.

 

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

 

§ 13 Beurkundung der Beschlüsse

 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der VersammlungsleiterIn und dem/der jeweiligen ProtokollantIn zu unterzeichnen.

 

Das Protokoll muss enthalten:

 

·      Ort und Zeit der Versammlung

 

·      Namen der/des Versammlungsleiterin/Versammlungsleiters

 

·      Namen der erschienen Mitglieder

 

·      Tagesordnung

 

·      Art der Abstimmung und die erzielten Abstimmungsergebnisse

 

·      Bei Satzungsänderungen ist der gesamte Wortlaut aufzunehmen.

 

Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird allen Mitgliedern binnen eines Monats in Kopie übermittelt.

 

 

 

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

Ort/Datum                                  Unterschriften